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FELIX ROMER Der Kommissarbefehl. Wehrmacht und NS-Verbrechen an der Ostfront 1941/42. Ferdinand Schoningh Verlag Paderborn [usw.] 2008. 667 S., Ktn., Abb., Tab.
Bereits seit der unmittelbaren Nachkriegszeit wurde die Debatte urn das Wissen uber und die Durchfuhrung des sogenannten Kommissarbefehls vom 6. Juni 1941 - der "Richtlinien fur die Behandlung politischer Kommissare" - dominiert von Fragen nach der Akzeptanz und der Befurwortung des nationalsozialistischen Eroberungs- und Vernichtungskriegs gegen die UdSSR im Ostheer sowie von der Frage nach dem Kreis der an Verbrechen unmittelbar Beteiligten. Die offentliche Positionierung ehemaliger Soldaten und ihrer Befehlshaber war eindeutig. Sie behaupteten, die "Truppe" habe diesen klar volkerrechtswidrigen Mordbefehl am kriegsgefangenen Gegner oder an zivilen Funktionaren vehement abgelehnt bzw. umgangen. Die besonders seit den siebziger Jahren intensivierten Untersuchungen der Rolle der Wehrmacht im Gesamtunternehmen "Barbarossa" haben das Bild einer "sauberen Wehrmacht" auch am Beispiel des Kommissarbefehls weitgehend zerstort. Die Forschung konnte sich jedoch nicht abschlieBend uber die Gesamtdimensionen der Morde, den Taterkreis oder die Motivlagen der Beteiligten verstiindigen. Dies lag auch daran, dass eine flachendeckende Untersuchung der Durchfuhrung des Kommissarbefehls zwar seit Jahrzehnten angemahnt, aber nicht in Angriff genommen wurde. Felix Romer hat sich nun mit aller Akribie dieser Herkulesaufgabe gestellt. Schon die quantitativen Ergebnisse sind ernuchternd. Trotz einer oftmals luckenhaft bis katastrophalen Uberlieferungssituation lasst sich fur 54 Prozent der deutschen Divisionsstabe eindeutig belegen, dass sie die "verbrecherischen Befehle" in ihrem Bereich weitergegeben haben (S. 146); hierbei wurden auch spatere Ersatzeinheiten oder Reserven nicht vergessen. Fur die hoheren Ebenen, etwa die Armeeoberkommandos, ist die Beweissituation noch weitaus eindeutiger. Hier lieBen es sich nahezu alle Oberbefehlshaber angelegen sein, den Befehl uber die ublichen Dienstwege von Ic und Heeresrichtern hinaus...





